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   BVerwG, 26.05.1964 - II C 143.61   

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https://dejure.org/1964,1080
BVerwG, 26.05.1964 - II C 143.61 (https://dejure.org/1964,1080)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1964 - II C 143.61 (https://dejure.org/1964,1080)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1964 - II C 143.61 (https://dejure.org/1964,1080)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.11.1960 - II C 44.59
    Auszug aus BVerwG, 26.05.1964 - II C 143.61
    Diese Auffassung werde einheitlich in Rechtsprechung (BVerwGE 11, 233 [236]) und Schrifttum vertreten.

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 11, 233 ff.) habe zudem ausgeführt, daß grundsätzlich durch § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG nicht die vor der letzten Beförderung liegenden Zeiträume einbezogen würden, in denen diese Beförderung aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen - z.B. mangels "Beförderungsreife" - unterblieben sei.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 11, 233 ff.; Urteil vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 30.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 11] und Beschluß vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.62 -), an der der erkennende Senat festhält, genügt es für die Anwendung der letzten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG grundsätzlich nicht, wenn der Beamte (Berufssoldat) zu irgendeiner früheren Zeit die Obliegenheiten des letzten Amtes ein Jahr lang ausgeübt hat; der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit der letzten Beförderung ist vielmehr im Regelfall ein wichtiges Kriterium für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift.

  • BVerwG, 27.11.1958 - II C 164.57

    Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge eines verdrängten Beamten - Besoldung eines

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1964 - II C 143.61
    Solche Beförderungen wegen Bewährung des Betroffenen in seinem Amt oder aus Dienstaltersgründen usw. seien jedoch aus Erwägungen vorgenommen, die der Gesetzgeber im Rahmen des § 109 Abs. 2 BBG nicht berücksichtigt wissen wolle (BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57] [42]).
  • BVerwG, 08.11.1961 - VI C 30.60
    Auszug aus BVerwG, 26.05.1964 - II C 143.61
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 11, 233 ff.; Urteil vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 30.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 11] und Beschluß vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.62 -), an der der erkennende Senat festhält, genügt es für die Anwendung der letzten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG grundsätzlich nicht, wenn der Beamte (Berufssoldat) zu irgendeiner früheren Zeit die Obliegenheiten des letzten Amtes ein Jahr lang ausgeübt hat; der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit der letzten Beförderung ist vielmehr im Regelfall ein wichtiges Kriterium für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift.
  • BVerwG, 22.09.1993 - 2 C 8.92

    Anforderungen an die Berechnung der Versorgungsbezüge eines Beamten -

    Für die gleichfalls zu berücksichtigende Zeit der Wahrnehmung der höherwertigen Funktionen des letzten Amtes vor der Amtsübertragung (Satz 4; früher § 109 Abs. 2 Satz 1, 3. Alternative, BBG und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) geht das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, daß es nicht genügt, wenn der Beamte zu irgendeiner früheren Zeit die Funktionen (Obliegenheiten) des letzten Amtes bereits ausgeübt hat, daß vielmehr der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit der Übertragung des letzten Amtes im Regelfall ein wichtiges Kriterium für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist und die ausnahmsweise Berücksichtigung von Zeiten ohne solchen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang jedenfalls einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der Funktionen (Obliegenheiten) und der späteren Amtsübertragung erfordert (vgl. BVerwGE 11, 233 ; Urteile vom 8. November 1961 - BVerwG 6 C 30.60 - und vom 26. Mai 1964 - BVerwG 2 C 143.61 - ).
  • BVerwG, 25.11.1965 - II C 9.64

    Versorgung der vor Inkrafttreten der Besoldungsordnung C aus dem

    Dieses wird nunmehr unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur dritten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG (BVerwGE 11, 233;Urteile vom 20. März 1961 - BVerwG II C 209.57 - [Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 8], vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 30.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11], undvom 26. Mai 1964 - BVerwG II C 143.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 15]) die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
  • BVerwG, 17.10.1968 - II C 65.65

    Anforderungen an die Begründung einer Revision - Anforderungen an die

    Es steht mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur dritten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG in voller Übereinstimmung (vgl. BVerwGE 11, 233 [236]; Urteil vom 20. März 1961 - BVerwG II C 209.57 - [Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 8]; Urteil vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 30.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]; Beschluß vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.62 - Urteil vom 26. Mai 1964 - BVerwG II C 143.61 - und Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 -).
  • BVerwG, 09.07.1964 - II C 56.61
    Eine solche Unterbrechung schließt die Anwendung des § 109 Abs. 2 (3. Alternative) BBG nur dann nicht aus, wenn gleichwohl ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Beförderungsamtes und der Beförderung besteht, d.h. wenn sich die Beförderung etwa nur aus kriegsbedingten Gründen - z.B. wegen eines Lazarettaufenthalts oder einer kriegsbedingten vorübergehenden anderweitigen Verwendung - verzögert hat; der sachliche Zusammenhang fehlt jedoch, wenn die Beförderung etwa aus persönlichen Rücksichten oder lediglich aus Dienstaltersgründen vorgenommen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1964 - BVerwG II C 143.61 -).
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